Satzung der allgemeinen Gesellschaft für progressive Muskelrelaxation und Hypnose (GfPM)§ 1 Name, SitzDie Gesellschaft führt den Namen "allgemeine Gesellschaft für
progressive Muskelrelaxation und Hypnose (GfPM)". Sie soll in das Vereinsregister
eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "allgemeine Gesellschaft
für progressive Muskelrelaxation (GfMP) e.V.".
§ 2 ZweckZweck der Gesellschaft ist
§ 3 Eintritt von MitgliedernMitglied der Gesellschaft kann werden, wer approbierter Arzt, in der Ausbildung zum Arzt und das 1. Staatsexamen bestanden hat, Mitglied eines anderen Heilberufes ist, sowie jede natürliche oder juristische Person, die die unter § 2 genannten Zwecke und Ziele fördern will. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. § 4 Austritt von MitgliedernEin Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus der Gesellschaft austreten. Der Beitrag ist bis zum Jahresende zu leisten. § 5 Ausschluß von MitgliedernEin Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der Gesellschaft verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. § 6 MitgliedsbeitragDer Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. § 7 VorstandDer Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit
bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8 MitgliederversammlungenDie ordentliche Mitgliederversammlung findet zumindest alle 2 Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. § 9 Einberufung von MitgliederversammlungenMitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. § 10 Ablauf von MitgliederversammlungenDie Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert,
wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
§ 11 Protokollierung von BeschlüssenBeschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben. § 12 Dauer und AuflösungDie Gesellschaft besteht solange, wie er gemäß seiner
Satzung den festgelegten Richtlinien entspricht oder bis er aufgelöst
wird;
§ 13 SatzungsänderungenEine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen
Mitglieder.
§ 14 InkrafttretenDiese Gesellschaftssatzung tritt mit Beschlußfassung in Kraft und muß von den Gründungsmitgliedern mit Ort und Datumsangabe unterzeichnet sein. Düsseldorf, den 01.08.99 |