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Satzung der allgemeinen Gesellschaft für progressive Muskelrelaxation und Hypnose (GfPM)


 

§ 1 Name, Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen "allgemeine Gesellschaft für progressive Muskelrelaxation und Hypnose (GfPM)". Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "allgemeine Gesellschaft für progressive Muskelrelaxation (GfMP) e.V.".
Die Gesellschaft hat Ihren Sitz in Düsseldorf, Nebensitz Berchtesgaden.


§ 2 Zweck

Zweck der Gesellschaft ist
 - die Förderung der progressiven Muskelrelaxation als therapeutisches Verfahren,
 - das Betreiben der Aus- und Weiterbildung,
 - die Erstellung von Aus- und Weiterbildungs- sowie Prüfungs-Richtlinien einschließlich  der Zertifizierung und Diplomerteilung,
 - die empirische Erforschung der progressiven Muskelrelaxation und der Hypnose,
 - die Durchsetzung der uneingeschränkten Anerkenntnis als medizinisches Therapiever fahren.


§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer approbierter Arzt, in der Ausbildung zum Arzt und das 1. Staatsexamen bestanden hat, Mitglied eines anderen Heilberufes ist, sowie jede natürliche oder juristische Person, die die unter § 2 genannten Zwecke und Ziele fördern will. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.


§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus der Gesellschaft austreten. Der Beitrag ist bis zum Jahresende zu leisten.


§ 5 Ausschluß von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der Gesellschaft verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.


§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
Zudem ist ein Schriftführer und ein Schatzmeister zu bestimmen.


§ 8 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zumindest alle 2 Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.


§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.


§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Drei Viertel, zu Änderungen des Gesellschaftszwecks und zur Auflösung der Gesellschaft eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.


§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.


§ 12 Dauer und Auflösung

Die Gesellschaft  besteht solange, wie er gemäß seiner Satzung den festgelegten Richtlinien entspricht oder bis er aufgelöst wird;
- von der Gesellschaft  selbst durch einstimmigen Beschluß aller Mitglieder.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an das SOS Kinderdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
Zur Änderung des Zweckes der Gesellschaft ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.


§ 14 Inkrafttreten

Diese Gesellschaftssatzung tritt mit Beschlußfassung in Kraft und muß von den Gründungsmitgliedern mit Ort und Datumsangabe unterzeichnet sein.



Düsseldorf, den  01.08.99